Umweltschutz und Holzverbrennung
müssen sich nicht gegenseitig ausschließen!
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
seit
dem 22. März 2010 gilt die neue 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung
(1. BImSchV). Alle neu aufgestellten Öfen, Kamin-
und Kachelöfen, etc., müssen danach bestimmte Abgaswerte einhalten. Die
Verordnung gilt aber auch für die bestehenden Einzelfeuerstätten (Kaminofen,
Kachelofen, usw.):
 | § 26 (1) 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: - Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
- Kohlenmomoxid: 4 Gramm je Kubikmeter
|
Damit
besteht nun die Verpflichtung für jeden Betreiber eines Kaminofens, Kachelofens,
usw. die Abgaswerte seines Ofens nachzuweisen. Die kostengünstigste Möglichkeit
ist die Prüfstandsbescheinigung des Herstellers.
Bitte
wenden Sie sich an den Hersteller Ihres Ofens und bitten ihn um die Zusendung
dieser Prüfstandsbescheinigung.
Hersteller
und Ofentyp finden Sie auf dem Typenschild der Feuerstätte; meist auf der
Rückseite des Ofens, unter dem Aschekasten, oder im Holzfach unter der Feuerung.
Werden
die Grenzwerte eingehalten, kann der Ofen unbegrenzt weiter betrieben werden.
Können
die Werte nicht eingehalten werden, oder der Nachweis bis zum 31. Dezember 2013
nicht erbracht werden, muss der Ofen nach einer Übergangsfrist außer Betrieb genommen
werden.
Der Zeitpunkt der
Außerbetriebnahme richtet sich nach dem Alter des Ofens und liegt zwischen 2014
und 2024.
Nicht
betroffen sind private Herde und Backöfen bis 15 KW, offene Kamine, Öfen die
vor 1950 errichtet wurden, Grundöfen, die bis 31.12.2014 errichtet werden und
Öfen in Gebäuden, die nur mit Einzelfeuerstätten beheizt werden.
Für
Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch, oder bei unserem nächsten Besuch zur
Verfügung.